OLG Dresden - Beschluss vom 03.08.1999
22 UF 121/99
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 109
EzFamR aktuell 1999, 383

OLG Dresden - Beschluss vom 03.08.1999 (22 UF 121/99) - DRsp Nr. 2000/4083

OLG Dresden, Beschluss vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 22 UF 121/99

DRsp Nr. 2000/4083

1. Das Fehlen objektiver Kooperationsfähigkeit und subjektiver Kooperationsbereitschaft auch nur auf seiten eines Elternteils rechtfertigt die Entziehung der gemeinsamen elterlichen Sorge jedenfalls dann, wenn die Haltung dieses Elternteil und seine Entscheidung auf nachvollziehbaren Gründen beruht und nicht willkürlich erscheint, da ein gemeinsames Sorgerecht auch in der geänderten Form des Kindschaftsreformgesetzes voraussetzt, dass bei den Eltern jedenfalls in Fragen grundsätzlicher Bedeutung ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit vorhanden ist. Im anderen Fall würde jede dieser im Einzelfall zu treffenden Entscheidungen erneut einen Streit der Eltern heraufbeschwören, der dann wiederum nur unter Einschaltung der Gerichte, § 1628 BGB, gelöst werden könnte.