OLG Dresden - Urteil vom 15.09.1999
20 UF 259/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 24
FuR 2000, 283
MDR 2000, 457
OLGR-Dresden 2000, 51
OLGReport-Dresden 2000, 51

OLG Dresden - Urteil vom 15.09.1999 (20 UF 259/99) - DRsp Nr. 2000/4080

OLG Dresden, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 20 UF 259/99

DRsp Nr. 2000/4080

1. Ein Unterhaltsschuldner (hier: in einem Verfahren zur Abänderung eines Vergleichs zur Regelung des Unterhalts gegenüber einem minderjährigen Kind) ist grundsätzlich verpflichtet, seine Erwerbs- und damit seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Umfang soweit als möglich aufrechtzuerhalten. Zu den ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Verpflichtungen gehört auch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sofern diese nicht offensichtlich erfolglos erscheint. 2. Erhält der Unterhaltsschuldner für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung (hier: 15.000 DM netto), so ist dieser Betrag als unterhaltsrelevantes Einkommen für den vergleichsweise festgelegten Unterhalt einzusetzen. Dabei ist der Abfindungsbetrag bis zu seinem Verbrauch zur Aufstockung des nunmehr bezogenen Arbeitslosengeldes bis zur Höhe des bisherigen Nettoeinkommens zu verwenden. 3. Ein Unterhaltsschuldner, der sich erfolglos in einem Zeitraum von rund neun Monaten bundesweit auf 67 ausgeschriebene Stellen bewirbt, kommt damit seiner Erwerbsobliegenheit nach. 4. Macht sich der Unterhaltsschuldner im Hinblick auf die erfolglosen Bewerbungen (als Buchhalter) selbständig, dann muss der Unterhaltsberechtigte es hinnehmen, dass der zu zahlende Unterhalt für einen Übergangszeitraum gesenkt wird (hier: auf den Regelbetrag).