SchlHOLG - Beschluß vom 20.03.1992 (2 W 20/92) - DRsp Nr. 1995/6743
SchlHOLG, Beschluß vom 20.03.1992 - Aktenzeichen 2 W 20/92
DRsp Nr. 1995/6743
1. Ein wichtiger Grund nach § 65a, 46FGG für die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Wohnsitzgericht des Betroffenen liegt nicht vor, wenn die am bisherigen zuständigen Gericht ansässige Betreuungsbehörde als Betreuer entlassen und eine natürliche Person, die im Zuständigkeitsbezirk des Wohnsitzgerichtes des Betroffenen wohnt, als neuer Betreuer bestellt werden soll.2. In Betracht kommt im vorliegenden Fall als wichtiger Grund für die Abgabe erst die erfolgte Bestellung eines neuen Betreuers am jetzigen Aufenthaltsort des Betreuten, wenn die übrigen Abgabevoraussetzungen erfüllt sind.3. Auch die Tatsache, daß zwischenzeitlich das neue Betreuungsrecht inkraftgetreten ist, ändert nichts an der verbleibenden Zuständigkeit des bisherigen Vormundschaftsgerichts für die Neubestellung des Betreuers, Art. 9BtG in Verbindung mit § 65 Abs. 4FGG.