SchlHOLG - Beschluß vom 20.03.1992
2 W 20/92
Normen:
BGB § 1908c, § 1908b Abs. 5 ; BtG Art. 9 § 1 ; FGG § 65, § 65a, § 46, § 69c, § 69i;
Fundstellen:
BtPrax 1992, 38
DAVorm 1992, 517
JurBüro 1992, 392
MDR 1992, 584
Rpfleger 1992, 296

SchlHOLG - Beschluß vom 20.03.1992 (2 W 20/92) - DRsp Nr. 1995/6743

SchlHOLG, Beschluß vom 20.03.1992 - Aktenzeichen 2 W 20/92

DRsp Nr. 1995/6743

1. Ein wichtiger Grund nach § 65a, 46 FGG für die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Wohnsitzgericht des Betroffenen liegt nicht vor, wenn die am bisherigen zuständigen Gericht ansässige Betreuungsbehörde als Betreuer entlassen und eine natürliche Person, die im Zuständigkeitsbezirk des Wohnsitzgerichtes des Betroffenen wohnt, als neuer Betreuer bestellt werden soll. 2. In Betracht kommt im vorliegenden Fall als wichtiger Grund für die Abgabe erst die erfolgte Bestellung eines neuen Betreuers am jetzigen Aufenthaltsort des Betreuten, wenn die übrigen Abgabevoraussetzungen erfüllt sind. 3. Auch die Tatsache, daß zwischenzeitlich das neue Betreuungsrecht inkraftgetreten ist, ändert nichts an der verbleibenden Zuständigkeit des bisherigen Vormundschaftsgerichts für die Neubestellung des Betreuers, Art. 9 BtG in Verbindung mit § 65 Abs. 4 FGG.

Normenkette:

BGB § 1908c, § Abs. ;