SchlHOLG - Beschluß vom 01.08.1994
2 W 118/93
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; FGG § 27, § 29 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 803
DAVorm 1995, 130
FamRZ 1995, 46
JurBüro 1995, 156
MDR 1994, 1048
Rpfleger 1995, 109
SchlHA 1994, 269

SchlHOLG - Beschluß vom 01.08.1994 (2 W 118/93) - DRsp Nr. 1995/2007

SchlHOLG, Beschluß vom 01.08.1994 - Aktenzeichen 2 W 118/93

DRsp Nr. 1995/2007

1. Hinsichtlich der Abgrenzung Einzel-/Berufsbetreuer ist - soweit die Zahl der Betreuungen in Frage steht - eine Berufsbetreuung jedenfalls bei mehr als zwei Betreuungen anzunehmen. 2. In verfassungskonformer Auslegung des § 1836 BGB sind bei der Vergütung eines anwaltlichen Berufsbetreuers bei einem vermögenden Betreuten mindestens die angefallenen anteiligen Bürokosten einschließlich der Personalkosten des Betreuers zuzüglich Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Ferner muß die Vergütung über den Ersatz der Kosten hinaus ein angemessenes Honorar erbringen, das mit der Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung vergleichbar ist. Nach den überzeugenden Berechnungen von Franzen (NJW 1993, 348, 439; 1988, 1059 - 1068) muß ein Zivilprozeßanwalt mit mittelgroßer Zivilprozeßpraxis 1991 / 1992 je Leistungsstunde ca. 300 DM einnehmen, wenn er wirtschaftlich den Status eines Richters am Landgericht einnehmen will. Dieser Stundensatz ist deshalb als Vergütung angemessen. 3. Nimmt das Gericht bei der Bemessung des Stundensatzes einfach Bezug auf die Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB, genügt dies den Anforderungen nicht, die das Gericht im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat.