KG - Beschluß vom 25.10.1994 (1 AR 37/94) - DRsp Nr. 1995/6795
KG, Beschluß vom 25.10.1994 - Aktenzeichen 1 AR 37/94
DRsp Nr. 1995/6795
1. Soweit nach § 65a Abs. 2 Satz 1 FGG vor der Abgabe der Betreuungssache dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, gilt diese Vorschrift nicht für die bindende Abgabe der Betreuungssache nach § 65a Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 2 Satz 2 FGG durch das nach § 65 Abs. 3FGG zuständig gewordene Amtsgericht Schöneberg an ein anderes Gericht.2. Ein aus dieser Abgabe entstehender Streit zwischen den Amtsgerichten ist als Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 5FGG anzusehen und nicht nach § 46FGG zu entscheiden.