11. Ist der Mediator verschwiegen?

Autor: Mainz-Kwasniok

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gilt wohl für den Anwaltsmediator (vgl. dazu auch § 98 VwGO, § 118 SGG, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG), die Mediatoren aus anderen Berufsgruppen werden sich darauf nicht berufen können.

Vertragliche Zusicherung

Üblicherweise sichert der Mediator beiden Klienten vertraglich Verschwiegenheit zu. Gibt es eine solche vertragliche Zusicherung der Verschwiegenheit, so ist auch die Benennung des Mediators als Zeuge darüber, was in der Mediation gesprochen wurde, untunlich, denn dieser Mediationsvertrag dürfte als Prozessvertrag zwischen den Parteien gewertet werden und damit das Beweismittel unzulässig machen.

Das Mediationsgesetz regelt in § 4, dass der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.

Warnhinweis

Der Mandant sollte auf das Risiko aufmerksam gemacht werden, dass die Verschwiegenheit insbesondere nicht gilt, soweit die Offenlegung aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist, so z.B., um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes abzuwenden.

Aussagebeschränkung in Zivilverfahren

Die bereits erwähnte EU-Richtlinie (siehe Kapitel 18.A.3) regelt auch die Aussagebeschränkung. Danach darf der Mediator in Verfahren vor Zivilgerichten nicht darüber aussagen,

welche Meinungen und Vorschläge eine Partei vertreten hat,