Autor: Mainz-Kwasniok |
Da beide Seiten bereit zur Mediation sind, werden sie auch einvernehmlich das Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO beantragen. Das Gericht gibt dem gern statt, zumal nach § 135 FamFG die Förderung der Mediation auch staatliches Anliegen ist. Scheitert die Mediation oder endet sie mit einem Ergebnis, wird das Verfahren wieder aufgenommen.
Das Mediationsergebnis kann als gerichtlicher Vergleich im schriftlichen Verfahren geschlossen oder zu Protokoll gegeben werden, wenn es nicht bereits notariell beurkundet wurde. Aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung für die Beteiligten soll es auch kein inhaltliches Verfahrens-, sondern nur ein Ergebnisprotokoll geben.
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