Autor: Christ |
Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, haben die freie Wahl, unabhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens, zwischen folgenden Steuerklassenkombinationen:
Steuerklasse IV für beide Eheleute |
Steuerklasse III/Steuerklasse V |
Steuerklasse IV mit Faktorverfahren für beide Eheleute Hinzuweisen ist darauf, dass für die Entscheidung, wer von den Eheleuten in die Steuerklasse III oder V eingestuft wird, es - entgegen einer weit verbreiteten Auffassung - nicht entscheidend ist, wer von beiden über ein höheres oder niedrigeres Einkommen verfügt. Auch die Person mit dem geringeren Einkommen kann in Steuerklasse III eingestuft werden, wenn beide Eheleute das so entscheiden. Dies kann, wie nachfolgend im Zusammenhang mit den Lohnersatzleistungen erläutert wird, im Einzelfall sinnvoll sein. |
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