Einkommensteuer während bestehender Ehe

Autor: Christ

Eheleute werden gegenüber Alleinstehenden im Einkommensteuerrecht privilegiert. Sie können durch Anwendung des Splittingtarifs ihre Einkünfte gleichmäßig auf beide verteilen und so Vorteile beim progressiv ansteigenden Einkommensteuertarif erzielen.

Beispiel

Ehemann A erzielt in 2022 ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 Euro, das zu versteuernde Einkommen von Ehefrau B beträgt 0 Euro. Lassen sich die Eheleute einzeln zur Einkommensteuer veranlagen, entsteht bei A Einkommensteuer (aus Vereinfachungsgründen hier ohne Kirchensteuer) i.H.v. 32.663 zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.796,46 Euro; bei B wird keine Einkommensteuer und kein Solidaritätszuschlag festgesetzt. Lassen sie sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen, wird so getan, als ob beide Eheleute jeweils 50.000 Euro erzielten. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro beträgt die Einkommensteuer der Ehefrau und des Ehemannes rechnerisch 11.816 Euro je Person, Solidaritätszuschlag wird auf das Einkommen nicht erhoben. Für beide Eheleute zusammen werden insgesamt 23.632 Euro an Einkommensteuern erhoben. Dies entspricht der festzusetzenden Einkommensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 Euro bei Anwendung des Splittingtarifs. Bei Zusammenveranlagung würden die Eheleute insgesamt 10.827,46 Euro Steuern, zusammengesetzt aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, sparen.

Freie Wahl der Veranlagungsform