3.2 VKH nach Instanzende

Autoren: Nickel/Godendorff

Grundsatz: keine VKH nach Instanzende

Ist die Instanz bereits beendet, ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich (so u.a. OLG Frankfurt, NJW 2014, 2367; OLG Jena, FamRZ 2011, 1885; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1852). Eine Bewilligung von VKH kommt daher grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die notwendigen Unterlagen erst nach Instanzende eingereicht werden (OLG Naumburg, FamRZ 2015, 946; OLG Frankfurt, NJW 2014, 2367; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 119; OLG Jena, FamFR 2011, 345). Ebenso scheidet eine spätere VKH-Bewilligung auch dann aus, wenn der Beteiligte über den Umfang der bewilligten VKH hinaus aufgrund eines nachträglich eingetretenen Umstands obsiegt, nachdem die teilweise Ablehnung von VKH formelle Rechtskraft erlangt hat (OLG Düsseldorf, MDR 2014, 1172). Der anwaltlich vertretene Beteiligte kann sich in solchen Fällen auch nicht darauf berufen, dass das Gericht ihm zu einem VKH-Antrag hätte raten müssen (OLG Koblenz, NZFam 2015, 932; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 319).

Ausnahme: rechtzeitige Antragstellung