OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.07.2006
16 WF 37/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1852
OLGReport-Karlsruhe 2006, 839
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 35/04

Zur Bewilligung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Prozesskostenhilfegesuchs nach Abschluss der Instanz

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 16 WF 37/06

DRsp Nr. 2006/26377

Zur Bewilligung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Prozesskostenhilfegesuchs nach Abschluss der Instanz

»1. Hat eine Partei erst in der letzten mündlichen Verhandlung, in der auch die Endentscheidung verkündet wird, ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt, jedoch entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine (vollständigen) Belege vorgelegt, so ist auch nach Abschluss der Instanz noch eine Bewilligung möglich. Dabei sind nur solche Angaben zu berücksichtigen, die - auch ohne Vorlage von Belegen - in geeigneter Weise glaubhaft gemacht worden sind. 2. Mit einem Gesuch um Prozesskostenhilfe hat die Parteien auch zu erläutern, warum ihr ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht zusteht; die dazu behaupteten Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 17 WF 60/06 - juris -).«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

(nicht dem Antragsgegner mitzuteilen):