OLG Thüringen - Beschluss vom 24.06.2011
1 WF 276/11
Normen:
FamFG § 76; FamFG § 78 Abs. 2; FGG -RG Art. 111 Abs. 4; RVG § 21 Abs. 3; ZPO § 117; ZPO (a.F.) § 624 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1885
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 173/09

Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbund; Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im selbständigen Verfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.06.2011 - Aktenzeichen 1 WF 276/11

DRsp Nr. 2011/12089

Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbund; Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im selbständigen Verfahren

1. Weil die Erstreckung der Prozesskostenhilfe aus dem Scheidungsverbund gemäß § 624 Abs. 2 ZPO a.F. entfallen ist, muss über die beantragte Verfahrenskostenhilfe in dem selbständigen Verfahren neu entschieden werden, §§ 76 ff. FamFG (vgl. BGH, FamRZ 2011, 635). 2. Dabei wird insbesondere die Bedürftigkeit nach den aktuellen Verhältnissen des Antragstellers zu prüfen sein. Die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten richtet sich auch nach den Kriterien des § 78 Abs. 2 FamFG. 3. Die Frage, ob mit Rücksicht auf die in dem Altverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe nunmehr erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt und beschieden werden muss, war im Zeitpunkt der Vereinbarung der Beteiligten über den Versorgungsausgleich bereits seit längerem streitig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 15.09.2010, FamFR 2010, 514 unter Hinweis auf OLG Naumburg, FamRZ 2011, 391; OLG Jena, aaO., m w N). Insoweit hätte für die Antragsgegnerin um so eher Veranlassung bestanden, erneut Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Verfahrenswertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 76; FamFG § 78 Abs. 2;