Autor: Renz |
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind steuerlich im Rahmen des "begrenzten Realsplittings" gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG anzuerkennende Unterhaltsleistungen alle Aufwendungen, die zum Zwecke des Unterhalts gemacht werden. Dabei erkennt der Bundesfinanzhof bis zur Obergrenze von derzeit 13.805 Euro als Unterhaltsleistung sogar den gesamten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigten Mietwert an, also auch den hälftigen, eigentlich ohnehin dem unterhaltsbedürftigen Miteigentümer bereits zustehenden Mietwert. Überdies werden auch die im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung übernommenen verbrauchsabhängigen Kosten anerkannt (vgl. BFH, FamRZ 2000,
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