3.2 Objektiver und sogenannter subjektiver (oder angemessener) Mietwert

Autor: Renz

Grundsatz: objektiver Marktmietwert

Grundsätzlich ist als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen der objektive Marktmietwert anzusetzen (BGH, NJW 2000, 2349; ausführl. Oelkers/Knoche, Aktuelles Unterhaltsrecht, Stichwort "Wohnwert"; BGH, FamRZ 2007, 879; Finke, FF 2007, 185). Dies ist jedenfalls im Rahmen des nachehelichen Unterhalts die Regel (BGH, FamRZ 2007, 880; BGH, FamRZ 2000, 950 ff.; Anm. Graba, NJW 2000, 2349).

Hierzu muss die Kaltmiete nach den im Mietrecht entwickelten Kriterien eines Vergleichsobjekts ermittelt werden.

Praxistipp

Hilfreich sind in derartigen Fällen, sofern vorhanden, Mietspiegel der entsprechenden Gemeinden.

Übergangszeit: subjektiver (angemessener) Mietwert