3.4 Zins- und Tilgungslasten

Autor: Renz

Allein- oder Miteigentum

Grundsätzlich sind die Zins- und Tilgungsbelastungen einer Immobilie, deren Vorhandensein schließlich die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, und zwar unabhängig von Allein- oder Miteigentum, bei einer Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Während bei einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie keine unterhaltsrechtliche Korrektur vorzunehmen ist, ist bei einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie eine Billigkeitskontrolle dergestalt durchzuführen, dass zu prüfen ist, ob nicht durch eine zu hohe Tilgung einseitige Vermögensbildung für den Alleineigentümerehegatten betrieben wird, die gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Einkünfte der Ehegatten nicht allzu hoch sind und die Zahlungen den objektiven Mietwert übersteigen (vgl. BGH, FamRZ 1995, 869).

Sodann wird an dieser Stelle auf die neue Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsleistungen hingewiesen:

In seiner Entscheidung vom 18.01.2017 - XII ZB 118/16 (FamRZ 2017, 519), die zur Berechnung eines Elternunterhaltes ergangen ist, hat der BGH folgende Leitsätze formuliert:

a) Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.