Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
Die 1946 geborene Klägerin und der 1943 geborene Beklagte schlossen im Dezember 1965 die Ehe, aus der ein inzwischen volljähriger Sohn hervorging. Die Ehe ist - nach im Januar 1990 vollzogener Trennung - seit dem 11. Februar 1992 rechtskräftig geschieden. Der Beklagte ist wieder verheiratet.
Die Klägerin hatte nach dem Schulbesuch seit 1961 eine Ausbildung zur Renofachgehilfin absolviert und war seit April 1965 in diesem Beruf tätig. Im Jahre 1968 gab sie die Tätigkeit auf und widmete sich seither ausschließlich der Versorgung des Haushalts und später der Betreuung des 1973 geborenen Sohnes. Der Beklagte ist Mitarbeiter und Mitgesellschafter einer Firma D. Stuck- und Putz GmbH. Er hatte dort nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1992 ein anrechenbares Einkommen von monatlich 3.736,50 DM und monatlich 3.588,18 DM im Jahre 1993.
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