4. Kindeswohlgefährdung

Autor: Kraft

Maßnahmen gem. §§ 1666, 1666a BGB

Bei gerichtlichen Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB und streitigen Entscheidungen über die Übertragung der Alleinsorge kann differenziert über Teilbereiche (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheits- oder Vermögenssorge und das Entscheidungsrecht über schulische Belange) entschieden werden. Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, jedem Elternteil das Sorgerecht so weit wie möglich zu belassen, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Die elterliche Sorge ist als absolutes Recht (§ 823 Abs. 1 BGB) gegenüber Eingriffen Dritter geschützt. Jedoch steht die Verpflichtung des Staates, das Kindeswohl zu schützen in einem Spannungsverhältnis zu dem Recht der Eltern, ihr Kind nach ihren Vorstellungen zu erziehen (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG). Liegen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, ist es Aufgabe der Jugendämter, im Rahmen der Jugendhilfe Maßnahmen vorzuschlagen und den Eltern geeignete Hilfen anzubieten, um die Gefährdung abzuwenden (§ 8a SGB VIII). Kommt ein Zusammenwirken zwischen Eltern und Jugendamt nicht zustande, muss das Familiengericht über Maßnahmen der Jugendhilfe nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII entscheiden. Aus anwaltlicher Sicht sind bei einem staatlichen Eingriff in das elterliche Sorgerecht folgende Kriterien zu prüfen:

Kindeswohlgefährdung