5. Vermögenssorge

Autor: Kraft

Das Vermögen des Kindes ist von den Eltern zu verwalten. Zum Schutz des Kindes werden den Eltern in den Vorschriften der §§ 1638 ff. BGB Beschränkungen bei der Ausübung des Vermögenssorgerechts auferlegt:

Vermögensverzeichnis (§ 1640 BGB)

Die Eltern haben über das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, ein Verzeichnis zu erstellen und dieses beim Familiengericht einzureichen. Diese Maßnahme kann das Familiengericht erzwingen. Es kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Diese Verpflichtungen bestehen nicht, wenn das vom Kind erworbene Vermögen 15.000 Euro nicht übersteigt.

Schenkungsverbot (§ 1641 BGB)

Abgesehen von Anstandsschenkungen und Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, können die Eltern in Vertretung des Kindes keine Schenkungen vornehmen. Verfügungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.

Pflicht zur wirtschaftlichen Vermögensanlage (§ 1642 BGB)

Das Geldvermögen des Kindes ist grundsätzlich anzulegen, wobei die Eltern die betriebswirtschaftlichen Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten haben (§ 1642 BGB). Zur Wahl einer mündelsicheren Anlageform sind sie - anders als ein Vormund - jedoch nicht verpflichtet. Die Eltern haften für verursachte Schäden nach § 1664 BGB (Verletzung der Vermögenssorgepflicht bei Abhebungen vom Sparbuch des Kindes: OLG Bremen v. 03.12.2014 - 4 UF 112/14).