1. Überblick

Autor: Kraft

Eltern sind berechtigt und verpflichtet, für die Person des minderjährigen Kindes und für dessen Vermögen zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 BGB). Die Personensorge und die Vermögenssorge umfassen alle körperlichen, geistig-seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes.

Träger der elterlichen Sorge

Eltern des Kindes können Mutter und Vater i.S.d. Abstammungsrechts (siehe Kapitel 13.A.1.3 und Kapitel 13.A.1.4) und auch Adoptiveltern (siehe Kapitel ) sein. Neben den Eltern hat auch ein (§§ ff. ) das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. können Träger der elterlichen Sorge sein. Sie entscheiden in gemeinsamer Verantwortung, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind allein von einem Elternteil, gemeinsam oder von einem Dritten betreut werden soll. Sie können nicht auf die Ausübung des Sorgerechts verzichten, da es sich nicht lediglich um ein Recht, sondern auch um eine Pflicht handelt.