4.1 Allgemeine Grundsätze

Autor: Renz

Verkehrswert

Entscheidend für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke im Rahmen des Zugewinns ist i.d.R. der Verkehrswert (= Marktwert). Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB definiert. Zur Ermittlung dieses Verkehrswerts wird üblicherweise die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertV) herangezogen. Diese ersetzt die frühere Wertermittlungsverordnung. Die aktuelle ImmoWertV vom 14.07.2021 ist abgedruckt im BGBl I, 2805; die alte Verordnung, die ab 01.07.2010 galt, wurde außer Kraft gesetzt, die neue gilt seit dem 01.01.2022. Die ImmoWertV enthält eine Vielzahl neuer Begriffe, vgl. hierzu im Einzelnen Kuckenberg, FuR 2010, 593 ff. und 665 ff.

Wertermittlungsverfahren

In § 6 Abs. 1 ImmoWertV n.F. sind die verschiedenen Wertermittlungsverfahren genannt: das Vergleichswertverfahren (§§ 24-26 ImmoWertV n.F.), das Ertragswertverfahren (§§ 27-34 ImmoWertV n.F.) und das Sachwertverfahren (§§ 35-39 ImmoWertV n.F.).