Autor: Renz |
Entscheidend für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke im Rahmen des Zugewinns ist i.d.R. der Verkehrswert (= Marktwert). Der Verkehrswert ist in §
In § 6 Abs. 1 ImmoWertV n.F. sind die verschiedenen Wertermittlungsverfahren genannt: das Vergleichswertverfahren (§§ 24-26 ImmoWertV n.F.), das Ertragswertverfahren (§§ 27-34 ImmoWertV n.F.) und das Sachwertverfahren (§§ 35-39 ImmoWertV n.F.).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|