Autor: Renz |
Es ist inzwischen nahezu einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass latente Steuerlasten zu berücksichtigen sind.
So führt der BGH in seiner Entscheidung vom 02.02.2011 - XII ZR 185/08 (FamRZ 2011, 1367, 1368) aus:
"Aus Gründen der Gleichbehandlung dürfte es geboten sein, eine latente Steuerlast auch bei der Bewertung von anderen Vermögensgegenständen (etwa bei Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen) dann zu berücksichtigen, wenn deren Veräußerung - bezogen auf die Verhältnisse zum Stichtag und ungeachtet einer bestehenden Veräußerungsabsicht - eine Steuerpflicht auslösen würde. Denn eine Bewertung, die auf den am Markt erzielbaren Preis abstellt, hat die mit einer Veräußerung zwangsläufig verbundene steuerliche Belastung wertmindernd einzubeziehen." |
Siehe dazu u.a. Schulz, FamRZ 2014,
Hieraus ergeben sich erhebliche Auswirkungen für die Bewertung von Immobilien!
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