5.4 Weitere Möglichkeiten für den Versteigerungswilligen

Autor: Renz

5.4.1 Übertragung des Miteigentumsanteils auf einen Dritten

Der Ehegatte, der die Teilungsversteigerung betreiben will, kann die unter Kapitel 11.A.5.3 genannten Schutzvorschriften seines Ehegatten unterlaufen, indem er seinen Miteigentumsanteil auf einen Dritten überträgt. Der Ehepartner kann sich nämlich gegen das Teilungsverlangen eines Erwerbers nicht unter Hinweis auf die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Schutzrechte wehren (BGH, FamRZ 1962, 295 ff.).

Allerdings hat das OLG Schleswig im Jahr 1995 eine solche Übertragung sowohl im schuldrechtlichen als auch im dinglichen Geschäft als sittenwidrig und nichtig angesehen, da einziger Zweck dieser Übertragung das Unterlaufen der Schutzvorschriften für den anderen Ehegatten im Hinblick auf die Teilungsversteigerung war (OLG Schleswig, NJW-RR 1995, 900).

5.4.2 Teilungsversteigerung mit Zwangsversteigerung