Autor: Zahran |
Der Antragsteller trägt die Beweislast zunächst für sein eigenes Endvermögen, also für Aktiva und Passiva, aber auch für das Endvermögen des Antragsgegners, weil dies ebenfalls zum anspruchsbegründenden Tatsachenbereich im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung gehört (BGH, FamRZ 1986, 1196). Die Beweislast gilt auch für den Wert einzelner Gegenstände sowie das Nichtvorhandensein von Verbindlichkeiten, die das Endvermögen mindern. Der Antragsteller muss insoweit aber lediglich den konkreten Sachvortrag des Antragsgegners zum Bestehen der Verbindlichkeiten widerlegen (BGH, FamRZ 1998, 237). Die Beweislast ändert sich auch nicht dadurch, dass der Antragsgegner bereits Auskunft zu § 1379 BGB erteilt hatte. Allerdings kann dies Auswirkungen auf die Beweiswürdigung haben.
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