BGH vom 11.12.1991
12 ZR 245/90
Normen:
BGB § 1612 Abs. 1, 2 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)396a-b

BGH - 11.12.1991 (12 ZR 245/90) - DRsp Nr. 1993/884

BGH, vom 11.12.1991 - Aktenzeichen 12 ZR 245/90

DRsp Nr. 1993/884

a. Deutsches Recht ist auf das durch den betreuenden Elternteil in Prozeßstandschaft geltend gemachte Unterhaltsbegehren minderjähriger Kinder anzuwenden, wenn die Unterhaltsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben und die Parteien ausländische (hier: spanische) Staatsangehörige sind. b. »Leben die Eltern minderjähriger ehelicher Kinder getrennt und verlangt der Elternteil, bei dem sich die Kinder befinden, für sie vom anderen Elternteil Barunterhalt, so ist eine von diesem getroffene Bestimmung, den Unterhalt in Natur zu leisten, unwirksam, wenn diese Art der Unterhaltsgewährung für die Kinder ohne ihr Verschulden tatsächlich nicht erreichbar ist (Fortführung des Senatsurteils vom 25.11.1987 - IV b ZR 109/86 - FamRZ 1988, 386).« Die Parteien, spanische Staatsangehörige, sind getrenntlebende Ehegatten. Die Ehefrau (Kl.) verließ den Ehemann (Bekl.) 1989 und nahm die 1979 und 1984 geborenen gemeinschaftlichen Kinder mit. Sie befinden sich bei ihr; über die elterliche Sorge wurde bisher nicht entschieden. Die Kl. verlangt für die Kinder Unterhalt.

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 1, 2 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 ;