»... Die Kl. hat dem begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugestimmt. Damit hat sie Ä auch ohne ausdrückliche Zusage des Bekl. Ä einen Anspruch auf Erstattung der ihr dadurch erwachsenen Steuern (BGH, FamRZ 1985, 1232 [s. a. BGH, FamRZ 1988, 820 Ä hier: I (166) 181 a m. weit. Nachw.]). Die Kl. hat substantiiert vorgetragen und belegt, daß sie insoweit einen Mehrbetrag von 2 176 DM an das Finanzamt zu leisten hatte.
Soweit der Unterhaltsschuldner nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorgeht, hat der Unterhaltsgläubiger die entsprechenden Leistungen als »sonstige Einkünfte« (§§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 a EStG) zu versteuern. Dafür gilt das »Zufluß«-Prinzip nach § 11 Abs. 1 Satz 1 , d. h., der Unterhalt ist als (u. U. zusätzliches) Einkommen für den Veranlagungszeitraum zu versteuern, in dem er als zugeflossen zu behandeln ist. Das ist hier das Jahr 1986. So hat es ausweislich des vorgelegten Bescheides auch das zuständige Finanzamt gesehen. ...
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