BGH - Urteil vom 13.04.1988
IVb ZR 46/87
Normen:
BGB §§ 1569 ff, § 242 ; EStG (1979) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 Nebenpflichten 2
BGHR BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 Schadensersatz 1
BGHR BGB vor § 1569 Realsplitting 1
DRsp I(166)181a
EzFamR BGB § 1578 Nr. 26
FamRZ 1988, 820
MDR 1988, 761
NJW 1988, 1886
NWB 1988, F. 1, 192
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Erstattung von Kosten durch Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting

BGH, Urteil vom 13.04.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 46/87

DRsp Nr. 1992/2540

Erstattung von Kosten durch Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting

»Zum Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Erstattung von Kosten, die ihm durch die Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting entstehen (hier: Kosten eines Steuerberaters).«

Normenkette:

BGB §§ 1569 ff, § 242 ; EStG (1979) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren Eheleute. Der Kläger hat der Beklagten seit 1980 zuerst Trennungs- und für die Zeit ab 28. Mai 1984 Geschiedenenunterhalt von monatlich 1.000 DM gewährt. Er hat sie aufgefordert, für die Jahre 1982, 1983 und 1984 dem sogenannten begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen. Die Beklagte, die Hausfrau ist und mit ihren beiden Kindern ein ihr gehörendes, mit Grundpfandrechten belastetes Einfamilienhaus bewohnt, hat von dem Kläger die Abgabe einer schriftlichen Erklärung verlangt, daß er sich "verbindlich verpflichte, Frau ... (die Beklagte) von sämtlichen steuerlichen Nachteilen freizustellen, die ihr dadurch entstehen, daß sie ... (dem) Antrag an das Finanzamt ... auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben (Realsplitting) zustimmt". Der Kläger hat der Beklagten eine schriftliche Erklärung übermittelt, die dem vorstehenden Wortlaut entspricht, darüber hinaus aber noch folgenden Absatz enthält: