Der Senat kommt unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung in FamRZ 81,132 und FamRZ 84,671 Ä hier: IV (470) 195 d und 220 d Ä zu dem Ergebnis, daß der Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast (hier: Deutsche Bundesbahn [DB]) auch dann zur Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch das AG Ä FamGer. Ä befugt ist (§ 20 Abs. 1 FGG), wenn der Familienrichter die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft derjenigen Partei, die im Dienste des Beschwerdeführers steht (hier: Ehemann [AntrG.]), versehentlich völlig unberücksichtigt gelassen hat und mit dem Rechtsmittel die gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs begehrt wird. Zur Begründung führt der Senat u. a. aus:
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