Abänderbarkeit der im Beschwerdeverfahren erfolgten, dem Vertragspartner mitgeteilten Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
BGH, Beschluß vom 19.03.2003 - Aktenzeichen XII ZB 121/01
DRsp Nr. 2003/6552
Abänderbarkeit der im Beschwerdeverfahren erfolgten, dem Vertragspartner mitgeteilten Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
»a) Zur Beurteilung der Frage, ob sich die weitere Beschwerde gegen eine gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam gewordene und damit dem Änderungsverbot der §§ 55, 62FGG unterliegende Genehmigungsentscheidung richtet, ist nicht auf die erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, sondern auf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts abzustellen.b) Hat das Landgericht der Beschwerde gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung stattgegeben, also die Genehmigung verweigert, so wird diese Entscheidung dem Vertragsgegner gegenüber erst unter den Voraussetzungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2BGB wirksam und damit unabänderbar i.S.v. § 55FGG.c) Die Unvereinbarkeit der §§ 62 und 55FGG mit Art. 19 Abs. 4GG (BVerfG, Beschluß v. 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - NJW 2000, 1709) kann für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nur von Bedeutung sein, soweit sie sich gegen eine unabänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidung richtet.«