BGH - Beschluß vom 19.03.2003
XII ZB 121/01
Normen:
BGB §§ 1821 1829 Abs. 1 S. 2 ; FGG § 28 Abs. 2 §§ 55 62 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 605
FGPrax 2003, 169
FuR 2003, 479
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,
AG Lindlar,

Abänderbarkeit der im Beschwerdeverfahren erfolgten, dem Vertragspartner mitgeteilten Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

BGH, Beschluß vom 19.03.2003 - Aktenzeichen XII ZB 121/01

DRsp Nr. 2003/6552

Abänderbarkeit der im Beschwerdeverfahren erfolgten, dem Vertragspartner mitgeteilten Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

»a) Zur Beurteilung der Frage, ob sich die weitere Beschwerde gegen eine gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam gewordene und damit dem Änderungsverbot der §§ 55, 62 FGG unterliegende Genehmigungsentscheidung richtet, ist nicht auf die erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, sondern auf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts abzustellen. b) Hat das Landgericht der Beschwerde gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung stattgegeben, also die Genehmigung verweigert, so wird diese Entscheidung dem Vertragsgegner gegenüber erst unter den Voraussetzungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB wirksam und damit unabänderbar i.S.v. § 55 FGG. c) Die Unvereinbarkeit der §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Beschluß v. 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - NJW 2000, 1709) kann für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nur von Bedeutung sein, soweit sie sich gegen eine unabänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidung richtet.«

Normenkette:

BGB §§ 1821 1829 Abs. 1 S. 2 ; FGG § 28 Abs. 2 §§ 55 62 ;

Gründe: