KG - Beschluss vom 19.06.2015
13 UF 258/14
Normen:
VersAusglG § 51; SGB VI § 249 Abs. 1; SGB VI § 307d;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 20.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 9083/13

Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen eingetretener Änderungen bei der Beamtenversorgung

KG, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen 13 UF 258/14

DRsp Nr. 2015/16039

Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen eingetretener Änderungen bei der Beamtenversorgung

1. Im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG ist bei einem Rentenbezug nach Ende der Ehezeit das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf der Grundlage des zwischenzeitlich ergangenen Rentenbescheids zu ermitteln, sondern die beitragsgeminderten und die beitragsfreien Zeiten sind weiterhin auf der Grundlage eines unterstellten Rentenbeginns ab dem Monat nach dem Ende der Ehezeit zu berechnen. 2. Bei einem vor dem 1. Juni 2014 eingegangenen Abänderungsantrag gem. § 51 VersAusglG kann ein höheres Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der "Mütterrente" (§§ 249 Abs. 1, 307d SGB VI) erst ab dem 1. Juli 2014 ausgeglichen werden.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20.07.2014 unter Aufrechterhaltung im Übrigen zu Ziffer 1c wie folgt geändert:

c. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ########) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht von 2,0338 Entgeltpunkten und ab dem 01.07.2014 von 2,5338 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ######## bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.1982, übertragen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.