OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.08.2018
13 WF 123/18
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 218/13

Abänderung der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Ablauf der 4-Jahres-Frist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 13 WF 123/18

DRsp Nr. 2019/2557

Abänderung der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Ablauf der 4-Jahres-Frist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO

Eine Abänderung der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch bei Einleitung des Verfahrens vor Fristablauf nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich, wenn die Frist durch eine zögerliche Bearbeitung durch das Gericht nicht eingehalten worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 24. April 2018 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

Auf das Änderungsverfahren (§ 120 IV ZPO), das auf eine Antragstellung vor 2014 zurückgeht (Bl. 4 HA), ist das bis zum 31.12.2013 geltende Recht anzuwenden, § 40 S. 1 EGZPO.

Die nach §§ 76 II FamFG, 127 II, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Der Beschluss kann keinen Bestand haben, obwohl die Voraussetzungen für die ausgesprochene Änderung der Bewilligung in der Sache erfüllt waren. Denn das Amtsgericht hat die Zeitgrenze des § 120 IV S. 3 ZPO a. F. nicht beachtet. Danach ist eine Änderung zum Nachteil eines Beteiligten ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Dies war vorliegend der Fall.