OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.05.2013
6 UF 32/13
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1671; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
FamRB 2013, 283
FamRZ 2014, 317
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 562/12

Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen 6 UF 32/13

DRsp Nr. 2013/20716

Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. Sofern die nicht miteinander verheirateten Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund eines Beschlusses des Familiengerichts innehaben, der auf der Entscheidung des BVerfG vom 21. Juli 2010 (BVerfG NJW 2010, 3008) beruht und der von diesem in seiner Übergangsregelung geforderten Feststellung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht, ist eine Änderung weiterhin nach § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmen. 2. Da nach dem Wortlaut des seit 19. Mai 2013 geltenden § 1626a Abs. 2 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam zu übertragen ist, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht, handelt es sich im Hinblick auf den unterschiedlichen Maßstab der Kindeswohlprüfung bei Entscheidungen auf Grund der Übergangsregelung des BVerfG nicht um eine Entscheidung nach § 1626a Abs. 2 BGB, weshalb eine Anwendung des § 1696 Abs. 1 S. 2 BGB für diese Fälle ausscheidet.