OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.11.2000
10 UF 72/00
Normen:
BGB § 1671 n.F. § 1672 a.F. § 1696 § 1696 Abs. 1 ; ZPO § 93 a ;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 510/98

Abänderung der vormundschafts- und familiengerichtlichen Anordnung bei alleiniger elterlicher Sorge alten Rechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 10 UF 72/00

DRsp Nr. 2002/5446

Abänderung der vormundschafts- und familiengerichtlichen Anordnung bei alleiniger elterlicher Sorge alten Rechts

Der einvernehmliche Wunsch der Eltern, die alleinige elterliche Sorge alten Rechts für den Fall der Scheidung in eine gemeinsame Sorge umzuwandeln, stellt einen Abänderungsgrund für die vormundschafts- und familiengerichtliche Anordnung i.S.d. § 1696 Abs. 1 BGB dar.

Normenkette:

BGB § 1671 n.F. § 1672 a.F. § 1696 § 1696 Abs. 1 ; ZPO § 93 a ;

Gründe:

Auf die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch über die elterliche Sorge abzuändern. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 23.01.1998 (2 F 420/97), durch den die elterliche Sorge für das Kind T für die Dauer des Getrenntlebens auf den Vater übertragen worden ist, ist dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen. Im Übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.