OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.03.2013
7 UF 227/13
Normen:
§§ 51, 20 VersAusglG;
Fundstellen:
FamFR 2013, 325
FamRZ 2013, 1583
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 3558/10

Abänderung des nach altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs wegen Nichtberücksichtigung eines Anrechts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 7 UF 227/13

DRsp Nr. 2013/14541

Abänderung des nach altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs wegen Nichtberücksichtigung eines Anrechts

1. Ist bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach altem Recht ein Anrecht unberücksichtigt geblieben, weil es übersehen oder verschwiegen worden ist, kann der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht nach § 51 VersAusglG korrigiert werden. Das Anrecht kann auch nicht nachträglich gemäß § 20 VersAusglG ausgeglichen werden.2. Zur Bestimmung einer wesentlichen Wertveränderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG.

Tenor

1.

Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 22. August 2012, Az. 102 F 3558/10, wird zurückgewiesen.

3.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

3.235,54 Euro

festgesetzt.

Normenkette:

§§ 51, 20 VersAusglG;

Gründe

I.