OLG Koblenz - Urteil vom 30.10.2000
13 UF 311/00
Normen:
BGB §§ 1601 ff. ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 131
OLGReport-Koblenz 2001, 220
Vorinstanzen:
AG Neuwied, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 866/99

Abänderung des Prozessvergleichs - Kindergelderhöhung - Wegfall des Kinderfreibetrages

OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 13 UF 311/00

DRsp Nr. 2001/6789

Abänderung des Prozessvergleichs - Kindergelderhöhung - Wegfall des Kinderfreibetrages

»Kindergelderhöhung und Wegfall des Kinderfreibetrages als Abänderungsgrund bei einem Prozessvergleich.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. ; ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagten sind die Kinder des Klägers; dessen Ehe mit der alleinsorgeberechtigten Mutter der Beklagten wurde durch Urteil des Amtsgerichts N vom 23. Juni 1995 geschieden. In jenem Verfahren wurde zugunsten der Beklagten ein Vergleich geschlossen, durch den sich der Beklagte verpflichtete, für die Beklagte zu 1) Kindesunterhalt in Höhe von 575 DM monatlich und für den Beklagten zu 2) Kindesunterhalt in Höhe von 475 DM monatlich zu zahlen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs erzielte der Kläger Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Eine Erkrankung des Klägers im Sommer 1995 hat zwischenzeitlich jedoch dazu geführt, dass er seine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt und von zwei Erwerbsunfähigkeitsrenten lebt, die ihm bewilligt wurden. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger vor allem im Hinblick auf die mit seiner Verrentung verbundenen Einkommenseinbußen eine Herabsetzung der durch den Prozessvergleich titulierten Unterhaltsbeträge für die Zeit ab Februar 1997.