OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.06.2007
6 UF 53/07
Normen:
VAHRG § 10a ; BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1750
OLGReport-Zweibrücken 2008, 635
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 429/06

Abänderung des Versorgungsausgleiches nach § 10 a VAHRG im Verhältnis zur Härteregelung des § 1587 c BGB

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.06.2007 - Aktenzeichen 6 UF 53/07

DRsp Nr. 2007/22787

Abänderung des Versorgungsausgleiches nach § 10 a VAHRG im Verhältnis zur Härteregelung des § 1587 c BGB

»Ist in der früheren Entscheidung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, hat es grundsätzlich damit sein Bewenden. Etwas anderes gilt aber, wenn es bezüglich einer aufgetretenen Wertdifferenz an einer Entscheidung gemäß § 1587 c BGB fehlt. Das kann der Fall sein, wenn das Gericht Anwartschaften eines Ehegatten, wie hier die berufsständischen Versorgungsansprüche, völlig außer Betracht gelassen hat.«

Normenkette:

VAHRG § 10a ; BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien (Antragsteller geboren am ... 1935 und Antragsgegnerin geboren am ... 1942) haben am ... 1985 geheiratet. Die Antragsgegnerin ist von Beruf Ärztin. Sie bezieht seit 1. Februar 2005 vorgezogenes Altersruhegeld. Der Antragssteller hat bis September 1975 versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt. Aus dieser Zeit bezieht er eine Rente. Seit Oktober 1975 war er durchgängig selbständig als freier Handelsvertreter tätig. Der Scheidungsantrag seiner Ehefrau wurde ihm am 11. Juli 2001 zugestellt.