OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2011
II-8 UF 163/10
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 551
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 1712/09

Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen Änderung der Sach- und Rechtslage; Berücksichtigung der Absenkung des Ruhegehalts in der Beamtenversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 163/10

DRsp Nr. 2011/19388

Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen Änderung der Sach- und Rechtslage; Berücksichtigung der Absenkung des Ruhegehalts in der Beamtenversorgung

1. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs erfolgt unter Anwendung des neuen Rechts, indem die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 - 19 VersAusglG geteilt werden (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). 2. Bei der Abänderung des Versorgungsausgleichs sind alle bis zur Änderungsentscheidung eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirken. Änderungsgründe i.S.d. § 51 VersAusglG können sich auch daraus ergeben, dass sich der Beamte bei der Erstentscheidung noch im aktiven Dienst befand, während er zur Zeit der Abänderungsentscheidung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt ist. 3. Auch die Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (insbesondere die Absenkung des Ruhegehalts auf 71,75 %) sind bei der Abänderungsentscheidung zu berücksichtigen. 4. Gleiches gilt für die Reduzierung der Sonderzahlung. 5. Zu der Frage, ob die Wahrnehmung einer vorzeitigen Pensionierungsmöglichkeit zur groben Unbilligkeit gem. § 27 VersAusglG führen kann.

Tenor