OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2023
6 UF 237/22
Normen:
§ 51 VersAusglG; § 52 VersAusglG; § 225 Abs 2 FamFG; § 27 VersAusglG; § 226 Abs 3 FamFG;
Fundstellen:
FamRB 2023, 316
FamRZ 2023, 1367
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 322/22

Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen Ausscheidens eines Ehegatten aus dem BeamtenverhältnisTeilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund Verweigerung der Auskunft über nacheheliches Einkommen und Vermögen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 6 UF 237/22

DRsp Nr. 2023/8976

Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen Ausscheidens eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund Verweigerung der Auskunft über nacheheliches Einkommen und Vermögen

1. Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG kann auf das nachträgliche Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis mit der Konsequenz der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gestützt werden, da dies eine tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit iSd § 225 Abs. 2 FamFG darstellt, die auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkt.2. Die freiwillige Aufgabe eines Beamtenverhältnisses stellt grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung dar und ist vom anderen Ehegatten hinzunehmen, weil im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG keine Rechtspflicht besteht, eine berufliche Veränderung zu unterlassen, um zu vermeiden, dass die ehezeitbezogene Versorgung vermindert wird.3. Verweigert der antragstellende Ehegatte, der das Beamtenverhältnis aufgegeben hat und nunmehr über geringere eigene Anrechte verfügt, Auskünfte zu seinem danach erzielten Einkommen und zu seinen Vermögensverhältnissen zu erteilen, kann dies nach §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 3 FamFG, 27 VersAusglG dazu führen, dass von einer Teilung der Anrechte des anderen Ehegatten abzusehen ist.