Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 22.4.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Das am 7.10.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer (Az.:
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.000,00 € festgesetzt.
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