OLG Hamm - Beschluss vom 25.01.2023
2 UF 96/22
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen-Buer, vom 07.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 155/99
AG Marl, vom 22.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 15/20

Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen Wertänderung eines Anrechts in der Zusatzversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 2 UF 96/22

DRsp Nr. 2023/6793

Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen Wertänderung eines Anrechts in der Zusatzversorgung

1. Der Versorgungsausgleich auch unter bereits verstorbenen Ehegatten ist gemäß § 51 VersAusglG abzuändern, wenn sich der Wert eines Anrechts auf die Zusatzversorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wesentlich im Sinne von § 51 Abs. 3 VersAusglG geändert hat. 2. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte inzwischen verstorben, so führt dies zu einer Totalrevision und dem Entfallen des Versorgungsausgleichs, da ein Versorgungsausgleich zugunsten der Erben nicht stattfindet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 22.4.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Das am 7.10.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer (Az.: 18 F 155/99) wird hinsichtlich der Ziffer II. seines Tenors dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1.12.2019 nicht mehr stattfindet.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 3;