OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.09.2013
3 UF 64/13
Normen:
BGB § 1671; FamFG § 49;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 201/13 - 28.05.2013,

Abänderung einer bereits vollzogenen einstweiligen Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht vor der Entscheidung des Familiengerichts in der Hauptsache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen 3 UF 64/13

DRsp Nr. 2014/5735

Abänderung einer bereits vollzogenen einstweiligen Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht vor der Entscheidung des Familiengerichts in der Hauptsache

Regelmäßig entspricht es dem Wohl des Kindes nicht, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor einer etwaigen Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden. Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist daher regelmäßig ausschlaggebend, dass ein mehrfacher Wechsel des Wohnortes und der unmittelbaren Bezugsperson, der das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen würde, zu vermeiden ist.

Die Beschwerde des Vaters vom 19.6.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 28.5.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671; FamFG § 49;

Gründe:

Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Es hat bei der Entscheidung des Amtsgerichts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig auf die Mutter zu übertragen, zu verbleiben.