Abänderung einer einstweiligen Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 9 WF 89/03
DRsp Nr. 2004/15183
Abänderung einer einstweiligen Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht
»Wird die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einstweilige Anordnung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, ist zu beachten, dass es regelmäßig nicht dem Wohl des Kindes entspricht, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung des AmtsG in der Hauptsache über einen Ortswechsel zu befinden.«