OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.01.2011
15 UF 243/10
Normen:
FamFG § 48 Abs. 1; BGB § 1361b;
Fundstellen:
FamRB 2011, 99
FamRZ 2011, 976
NJW-RR 2011, 507
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1341/09

Abänderung einer Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 15 UF 243/10

DRsp Nr. 2011/857

Abänderung einer Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung

1. Auch ein Beschluss, durch den ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB zurückgewiesen wurde, ist als Entscheidung mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzusehen. 2. Wann eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 FAmFG als wesentlich anzusehen ist, kann in Ehewohnungssachen nach den zu § 17 HausratV entwickelten Kriterien bestimmt werden. 3. Dass bereits bei Erlass der Ausgangsentscheidung vorliegende Umstände unzutreffend rechtlich bewertet oder gewichtet worden seien, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 26.08.2010 wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Beschwerdewert: 3.000 Euro

Normenkette:

FamFG § 48 Abs. 1; BGB § 1361b;

Gründe:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG -RG ist das nach dem 01.09.2009 geltende Recht anzuwenden, da das Verfahren nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.