KG - Beschluß vom 27.03.1992
16 WF 7142/91
Normen:
DDR: ZPO § 46 Abs. 4; ZPO § 323 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1993/1573
DRsp IV(418)262b-d
DtZ 1992, 222

Abänderung einer in der ehemaligen DDR getroffenen Unterhaltsvereinbarung.

KG, Beschluß vom 27.03.1992 - Aktenzeichen 16 WF 7142/91

DRsp Nr. 1993/3772

Abänderung einer in der ehemaligen DDR getroffenen Unterhaltsvereinbarung.

1. Der abzuändernde Titel ist nicht die nach früherem Recht (§ 46 Abs. 4 ZPO/DDR) im Ehescheidungsverfahren durch Urteil erfolgte Bestätigung der Unterhaltseinigung, sondern diese selbst. 2. Die gerichtlich bestätigte Einigung (§ 46 ZPO/DDR) steht nicht einem Urteil nach § 323 Abs. 1 ZPO gleich. Die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO gilt nicht. 3. Die Abänderbarkeit einer gerichtlich bestätigten Einigung richtet sich nach sachlichem Recht. Abstract: Der abzuändernde Titel ist nicht die nach früherem Recht (§ 46 Abs. 4 DDR-ZPO) im Ehescheidungsverfahren durch Urteil erfolgte Bestätigung einer Unterhaltseinigung, sondern diese selbst. Somit steht die gerichtlich bestätigte Einigung nicht einem Urteil nach § 323 Abs. 1 ZPO gleich. Die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO, wonach Urteile nur für die Zeit nach der Klageerhebung abgeändert werden dürfen und die die Rechtskraft von Urteilen schützen soll, gilt daher nicht. Vielmehr kann eine Abänderung der Einigung auch für die vorhergehende Zeit stattfinden. Diesbezüglich gelten die gleichen Grundsätze wie für einen Prozeßvergleich i.S. des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; dessen Abänderbarkeit (§ 323 Abs. 4 ZPO) richtet sich nicht nach Prozeßrecht, sondern ausschließlich nach dem sachlichen Recht (BGHZ 85, = NJW 1983, ; BGH, NJW 1990, 710).