OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2013
8 UF 211/12
Normen:
§§ 239 FamFG, 242 BGB;
Fundstellen:
FamFR 2013, 442
NJW 2013, 3377
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 94/12

Abänderung einer Jugendamtsurkunde wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 8 UF 211/12

DRsp Nr. 2013/19386

Abänderung einer Jugendamtsurkunde wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

1. Der Schuldner ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung und damit zugleich an die ihr nach Grund und Höhe zugrunde liegenden Umstände rechtsgeschäftlich gebunden, weil die einseitig erstellte Jugendamtsurkunde regelmäßig zugleich zu einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB führt. Macht der Schuldner eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nach § 242 BGB unzumutbar geworden ist.2. Auch prognostizierte Umstände und Fiktionen unterliegen einer Abänderung. In diesem Fall setzt ein erfolgreiches Abänderungsbegehren voraus, dass in den Verhältnissen, die zu den einzelnen Fiktionen geführt haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die einem Festhalten an der ursprünglichen Prognosebeurteilung entgegensteht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 27. August 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf teilweise abgeändert.

a) b)