OLG Köln - Beschluss vom 11.10.2012
II-12 UF 130/11
Normen:
BGB § 1687b;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1134
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 270/11

Abänderung eines auf einer konkreten Bedarfsberechnung beruhenden Vergleichs über nachehelichen Unterhalt

OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2012 - Aktenzeichen II-12 UF 130/11

DRsp Nr. 2013/1675

Abänderung eines auf einer konkreten Bedarfsberechnung beruhenden Vergleichs über nachehelichen Unterhalt

Haben die Ehegatten sich in einem Vergleich über nachehelichen Unterhalt auf eine konkrete Bedarfsberechnung geeinigt, so schreibt diese lediglich den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, nicht aber den titulierten Unterhaltsbeitrag fest.Erhöht sich das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, so rechtfertigt dies nicht allein die Herabsetzung oder gar den Wegfall des Unterhalts. Vielmehr muss auch im Falle eines Abänderungsbegehrens des unterhaltspflichtigen Ehegatten konkret dargelegt werden, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte den in dem Vergleich festgeschriebenen Bedarf nunmehr in größerem Umfang durch eigene Einnahmen deckt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 22.08.2011 - 10 F 270/11 - der im Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth am 18.05.1998 im Verfahren 9 F 155/96 geschlossene Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin ab Mai 2011 lediglich noch einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 916,00 € zu zahlen hat.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.