BGH - Urteil vom 29.04.1992
XII ZR 40/91
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 244 Unterhalt 1
BGHR ZPO § 323 Umdeutung 2
BGHR ZPO § 323 Unterhaltstitel 1
DRsp IV(418)263a
FamRZ 1992, 1060
LM H. 10/92 § 323 ZPO Nr. 66
MDR 1993, 54
NJW-RR 1993, 5

Abänderung eines im polnischen Ehescheidungsurteil der Eltern enthaltenen Titels über Kindesunterhalt

BGH, Urteil vom 29.04.1992 - Aktenzeichen XII ZR 40/91

DRsp Nr. 1993/625

Abänderung eines im polnischen Ehescheidungsurteil der Eltern enthaltenen Titels über Kindesunterhalt

»Zur Abänderung eines im polnischen Ehescheidungsurteil der Eltern enthaltenen Titels über Kindesunterhalt.«

Normenkette:

ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Der am 23. Oktober 1986 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Er lebt bei seiner Mutter, einer polnischen Staatsangehörigen, in Polen. Der Beklagte ist deutscher Staatsangehöriger.

Die Ehe der Eltern ist durch Urteil des Bezirksgerichts Wroclaw-Krzyki vom 30. Mai 1988 geschieden worden. In dem Ehescheidungsurteil ist die Ausübung der elterlichen Gewalt über den Kläger der Mutter anvertraut und der Beklagte verpflichtet worden, für den Kläger monatlich 15.000 Zloty Unterhalt zu zahlen. Die Mutter ist verpflichtet worden, die sonstigen Lebensunterhaltskosten zu tragen und für das Wohl des Kindes gut zu sorgen.