BGH - Beschluss vom 19.01.2022
XII ZA 12/21
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 180
FamRZ 2022, 601
MDR 2022, 437
NJW 2022, 1533
Vorinstanzen:
AG Döbeln, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 309/19
OLG Dresden, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 32/21

Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells

BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen XII ZA 12/21

DRsp Nr. 2022/3829

Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells

Die Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells kann nur in einem solchen Verfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 und vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255).

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer Umgangsregelung, die das Wechselmodell zum Gegenstand hat.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes M., geboren im Jahr 2010. Mit einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung von 2018 schlossen sie im Dezember 2018 in der Beschwerdeinstanz sowohl das sorgerechtliche wie auch das umgangsrechtliche Beschwerdeverfahren ab. Sie vereinbarten darin die Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell mit einem wöchentlich wechselnden Aufenthalt beim Vater und bei der Mutter. Außerdem wurde der Umgang in den Ferien und an Feiertagen geregelt.