OLG Dresden - Beschluss vom 19.02.2021
21 UF 32/21
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 691
FuR 2021, 325
Vorinstanzen:
AG Döbeln, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 309/19

Wiederherstellung eines gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrechts von ElternAbänderung eines in einem Umgangsverfahren vereinbarten und familiengerichtlich genehmigten WechselmodellsUmgangsverfahren als richtige Verfahrensart

OLG Dresden, Beschluss vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 21 UF 32/21

DRsp Nr. 2021/3835

Wiederherstellung eines gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrechts von Eltern Abänderung eines in einem Umgangsverfahren vereinbarten und familiengerichtlich genehmigten Wechselmodells Umgangsverfahren als richtige Verfahrensart

Die Abänderung eines in einem Umgangsverfahren vereinbarten und familiengerichtlich genehmigten Wechselmodells kann nur in einem Umgangsverfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Döbeln vom 03.12.2020 in Ziffern 1. und 2. des Tenors aufgehoben. Das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern wird wiederhergestellt.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1;

Gründe:

I.