OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2013
3 WF 101/13
Normen:
FamFG § 239 Abs. 2; BGB § 313; BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRB 2014, 287
FuR 2014, 3
NJW 2014, 1248
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 601/13

Abänderung eines Unterhaltstitels gegenüber minderjährigen Kindern wegen Bezugs von Elterngeld nach Geburt eines Kindes in einer neuen Beziehung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 3 WF 101/13

DRsp Nr. 2013/22263

Abänderung eines Unterhaltstitels gegenüber minderjährigen Kindern wegen Bezugs von Elterngeld nach Geburt eines Kindes in einer neuen Beziehung

1. Die Betreuung eines minderjährigen Kindes lässt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber einem anderen minderjährigen Kind grundsätzlich nicht entfallen. Demzufolge besteht gegenüber dem Kind, das nicht betreut wird, grundsätzlich die Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.2. Lebt der unterhaltsverpflichtete Elternteil in einer neuen Partnerschaft, aus der ein Kind hervorgegangen ist, das nun betreut werden muss, so ist eine Rollenwahl dahingehend, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil eine zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich der Betreuung des neu geborenen Kindes zu widmen, nur dann zu akzeptieren, wenn sich der Familienunterhalt in der neuen Beziehung dadurch, dass der andere Partner voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestaltet, als es der Fall wäre, wenn dieser die Kindesbetreuung übernehmen würde und der unterhaltspflichtige Elternteil voll erwerbstätig wäre.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 239 Abs. 2; BGB § 313; BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;

Gründe: