BGH - Beschluß vom 21.09.1994
XII ZR 161/93
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1, § 1603 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 34
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 35
BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Leistungsfähigkeit 8
EzFamR BGB § 1603 Nr. 23
NJW-RR 1995, 129

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Berücksichtigung höherer Werbungskosten bei der Bemessung des Unterhalts; Berücksichtigung der von dem Unterhaltspflichtigen zu leistenden Tilgungsraten für einen Hauskredit

BGH, Beschluß vom 21.09.1994 - Aktenzeichen XII ZR 161/93

DRsp Nr. 1995/6885

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Berücksichtigung höherer Werbungskosten bei der Bemessung des Unterhalts; Berücksichtigung der von dem Unterhaltspflichtigen zu leistenden Tilgungsraten für einen Hauskredit

Ist das unterhaltsberechtigte Kind seit Abschluß eines Vergleiches in eine höhere Altersstufe mit entsprechend gestiegenen Bedürfnissen gekommen, so liegt eine wesentliche Änderung der für die Verpflichtung des Pflichtigen zur Unterhaltsleistung maßgeblichen Verhältnisse i.S. von § 323 Abs. 1 und Abs. 4 i.V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Hat sich durch einen Umzug des Unterhaltspflichtigen dessen Weg zur Arbeit vergrößert, so können die hierdurch entstehenden höheren Fahrtkosten auch gegenüber dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der Umzug aus anerkennenswerten persönlichen Gründen erfolgt ist. Kann von dem Unterhaltspflichtigen die Veräußerung eines Hauses unterhaltsrechtlich nicht verlangt werden, so sind die Tilgungsraten für einen Hauskredit unterhaltsrechtlich außer Ansatz zu lassen, wenn die Berücksichtigung dieser Verbindlichkeiten dazu führen würde, daß der Unterhaltsschuldner unberechtigterweise auf Kosten des Unterhaltsbedürftigen Vermögen bildet.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1, § 1603 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 4 ;

Tatbestand: