Die Beklagten sind die aus der geschiedenen Ehe des Klägers stammenden Kinder. Anlässlich des Ehescheidungstermins hat sich der Kläger am 5. Dezember 2000 in einem vor dem Amtsgericht Westerburg geschlossenen Vergleich u.a. verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau Kindesunterhalt für die Beklagten zu zahlen. In Ziffer 1 des Vergleichs heißt es hierzu:
"Der Antragsteller zahlt ... für die Kinder ...
a) B... 867,00 DM - 135,00 DM = 732,00 DM
b) Kind S... 733,00 DM - 135,00 DM = 598,00 DM
Zwischensumme 1.330,00 DM
Der Antragsteller verpflichtet sich, insgesamt 1500 DM an die Antragsgegnerin zu zahlen. Das Kindergeld verbleibt der Antragsgegnerin."
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