OLG Koblenz - Beschluss vom 19.07.2005
7 WF 338/05
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1147
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 297/04

Abänderung eines Vergleichs über Kindesunterhalt

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 7 WF 338/05

DRsp Nr. 2008/23418

Abänderung eines Vergleichs über Kindesunterhalt

Wurde der Unterhalt für minderjährige Kinder in einem Vergleich auf einen Pauschalbetrag festgelegt, so ist dies jedenfalls dann bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen der Abänderung gemäß § 323 ZPO zugänglich, wenn nicht feststeht, dass der Unterhalt bis zur Selbständigkeit der Kinder unabänderlich festgeschrieben werden sollte.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

Die Beklagten sind die aus der geschiedenen Ehe des Klägers stammenden Kinder. Anlässlich des Ehescheidungstermins hat sich der Kläger am 5. Dezember 2000 in einem vor dem Amtsgericht Westerburg geschlossenen Vergleich u.a. verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau Kindesunterhalt für die Beklagten zu zahlen. In Ziffer 1 des Vergleichs heißt es hierzu:

"Der Antragsteller zahlt ... für die Kinder ...

a) B... 867,00 DM - 135,00 DM = 732,00 DM

b) Kind S... 733,00 DM - 135,00 DM = 598,00 DM

Zwischensumme 1.330,00 DM

Der Antragsteller verpflichtet sich, insgesamt 1500 DM an die Antragsgegnerin zu zahlen. Das Kindergeld verbleibt der Antragsgegnerin."